1. Allgemeine Informationen
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Verkäufe, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden sind für uns unverbindlich.
1.2 Vereinbarungen sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Angebote
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend.
2.2 Die in unseren Unterlagen enthaltenen Angaben, insbesondere Abbildungen, technische Daten und Leistungsbeschreibungen, dienen ausschließlich Informationszwecken, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Ausdrückliche Änderungen unserer Produkte und Abweichungen von den dargestellten Modellen bleiben vorbehalten.
2.3 Angebote, Pläne, Beschreibungen und Muster bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung anderen Bietern nicht zugänglich gemacht werden. Die genannten Unterlagen sind einschließlich sämtlicher Kopien an uns zurückzugeben oder zu vernichten, wenn der Auftrag nicht erteilt oder an Dritte vergeben wird. Auch wiederverwendbare Verpackungen wie Transportgestelle, Abdeckungen und Umreifungen bleiben unser Eigentum.
3. Vertragsabschluss
3.1 Der Vertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn die Annahme einer Bestellung durch den Kunden ordnungsgemäß bestätigt wurde.
3.2 Jede Vertragsänderung bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den Kunden.
3.3 Mit der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung und/oder des Angebots durch den Kunden gilt der vertraglich vereinbarte Betrag als fällig im Sinne des Artikels 82 LP.
4. Preis
4.1 Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
4.2 Wir behalten uns das Recht vor, Preiserhöhungen für Rohstoffe gegenüber unseren Direktlieferanten geltend zu machen.
4.3 Die Preise in der Auftragsbestätigung verstehen sich exklusive Fensterreinigung.
5. Lieferzeiten und Teillieferungen
5.1 Die bei Erhalt der Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit ist indikativ.
5.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Bei Dauerlieferungsverträgen gilt jede Teillieferung als Sondergeschäft. Die Unmöglichkeit einer Teillieferung oder eine Verzögerung einer Teillieferung berechtigt den Kunden in keinem Fall zum Rücktritt vom gesamten Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
5.3 Beruht die Nichteinhaltung einer Lieferfrist nicht ausschließlich auf grobem Verschulden unsererseits, ist der Kunde weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zum Verzicht auf die Lieferung oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt.
5.4 Bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten in der Rohstoffbeschaffung, Streiks, Betriebsstörungen und sonstigen Fällen höherer Gewalt sind wir berechtigt, eine neue Lieferfrist zu bestimmen oder ohne finanzielle Folgen vom Vertrag zurückzutreten.
6. Erhalt der Ware durch den Kunden
6.1 Die Gefahr geht mit der Entgegennahme der verpackten Ware durch den Kunden oder eine von ihm oder uns beauftragte Person (Spediteur, Frachtführer etc.) auf diesen über.
6.2 Wird die Lieferung der Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert oder unmöglich gemacht, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden bei uns oder Dritten einzulagern und haben damit unsere Verpflichtungen erfüllt, was uns zum Rücktritt vom Vertrag und zur Weiterführung der Rechnungsstellung berechtigt.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Sind die Zahlungsbedingungen nicht im Werkvertrag gemäss SIA 118 definiert, gelten folgende Bestimmungen:
· 50% der Auftragssumme bei Auftragserteilung
· 40% der Auftragssumme bei Meldung der Montagebereitschaft
· 10% der Auftragssumme bei Fertigstellung der Arbeiten bzw. Abnahme der Arbeiten.
7.2 Alle Rechnungen sind netto und ohne Abzug von Skonto innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar.
7.3 Verzugszinsen werden ohne Mahnung mit Ablauf der Zahlungsfrist fällig. Massgebend ist der am Zahlungsort gültige Zinssatz für Bankkredite auf Girokonten der Banque Cantonale Vaudoise für Unternehmer zuzüglich 1%.
7.4 Die Zurückhaltung oder Kürzung von Zahlungen wegen Streitigkeiten ist nur mit unserer Zustimmung zulässig.
7.5 Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte berechtigt, weitere Lieferungen aus diesem oder einem anderen Vertrag zu verweigern und von der Leistung einer Anzahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
8. Gewährleistung
8.1 Für unsere Produkte gewähren wir folgende Garantie:
– 5 Jahre auf PVC-Profile
– 2 Jahre auf Beschläge und elektrische Geräte (gemäß Herstellergarantie)
– 2 Jahre auf Glas (gemäß Herstellergarantie) und Türblätter (gemäß Herstellergarantie)
8.2 Schäden, die durch normale Abnutzung oder mangelnde Wartung entstehen, können wir in keinem Fall zuschreiben.
8.3 Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden durch thermische Einflüsse (Thermoschock).
8.4 Sämtliche Reklamationen müssen uns innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Arbeiten gemeldet werden.
8.5 Kleine Kratzer, fettige Oberflächen und andere Dinge, die bei senkrechter Betrachtung aus einer Entfernung von 3 Metern nicht sichtbar sind, gelten nicht als Schäden.
9. Montagebedingungen
9.1 Unseren Preisen liegen folgende Voraussetzungen zugrunde: unterbrechungsfreie Montage, normaler und freier Zugang zum Montageplatz, Elektroanschluss, Gerüst und erforderliche Hebezeuge werden vom Bauherrn (BA) gestellt, Möglichkeit der Zwischenlagerung des Materials in einem trockenen und verschlossenen Raum, Montage auf vorbereiteten Untergründen, Angabe der Befestigungspunkte in Tiefe und Höhe an jeder Fassadenöffnung durch den BA, bei Türen Richtmeter durch den BA, Einhaltung der Maßtoleranzen ± 0,5 cm je Öffnung, Einbau der Anschlussabdichtung durch den BA, Baustellensicherung durch den BA.
9.2 Der MO wird alles Notwendige tun, um sicherzustellen, dass die Montage unserer Produkte unter den bestmöglichen Bedingungen erfolgt, ohne dass Gegenstände (Vorhänge, Möbel, Lampen, Jalousien usw.) herumstehen.
9.3 Bei der Durchführung unserer Eingriffe mit neuen Montage- und Demontagearten sind die Jalousien durch den MO zu demontieren. In jedem Fall müssen die Blindkurbeln vom MO entfernt werden. Für eventuelle Schäden oder Funktionsstörungen nach dem Fensteraustausch übernehmen wir keine Haftung.
9.4 Für Schäden, die unsere Mitarbeiter an Gebäuden und sonstigen Einrichtungen verursachen, haften wir nicht, es sei denn, diese sind durch unsere Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt. Eventuelle Schäden daraus sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
9.5 Schäden durch Unterbrechungen von Strom-, Heizungs- usw.-Leitungen ohne vorherige Information über deren Vorhandensein werden nicht unterstützt.
9.6 Der Anschluss eines Motorschlosses oder anderer elektrischer Geräte muss durch einen vom Bauherrn beauftragten Elektroinstallateur erfolgen.
9.7 Asbest: Es liegt in der Verantwortung des MO, uns im Voraus über das Vorhandensein von Asbest zu informieren und alle Kosten im Zusammenhang mit Asbest bzw. der Entfernung durch von ihm beauftragte Spezialisten zu tragen.
9.8 Das Entfernen von Fenster- und Türrahmen kann zu Schäden an bestehenden Wänden führen. Eventuelle Kosten werden nicht übernommen.
9.9 Nach dem Einbau der Fenster führen die Monteure eine Grobreinigung durch. Die Endreinigung aller Fenster und Wohnräume muss durch den Auftragnehmer erfolgen.
10. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
10.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich schweizerisches Recht.
10.2 Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Auslegung, der Durchführung und der Beendigung des Vertrags ist Eclépens der Gerichtsstand.
10.3 Das Unternehmen behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern.
Eclépens, 11.11.24